Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Familienrichterin oder Familienrichter

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 EG-ZPO · Familienrichterin oder Familienrichter

1. Die Familienrichterin oder der Familienrichter

a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;

abis)* genehmigt sämtliche Vereinbarungen in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;

b) entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;

c) trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft;

d) entscheidet über die unentgeltliche Mediation und die unentgeltliche Rechtsberatung.

2. Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder an und nimmt Beweise ab.

← Art. 6 EG-ZPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Geltungsbereich Art. 8 EG-ZPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

FE.2020.8 · sg (Art. 7 Abs. 2 EG-ZPO)
Procedural Competence and Unity of Divorce Judgment in Suspension of Proceedings
Used to establish the general competence of the family judge to manage the proceedings.
FE.2020.8 · sg (Art. 7 EG-ZPO)
Jurisdictional Competence and Unity of Divorce Judgment
Cited regarding the responsibility of the family judge to lead the proceedings.