Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Familienrichterin oder Familienrichter
Art. 7 EG-ZPO · Familienrichterin oder Familienrichter
1. Die Familienrichterin oder der Familienrichter
a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;
abis)* genehmigt sämtliche Vereinbarungen in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;
b) entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;
c) trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft;
d) entscheidet über die unentgeltliche Mediation und die unentgeltliche Rechtsberatung.
2. Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder an und nimmt Beweise ab.