Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
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Art. 5 EG-ZPO · c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

1. Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 erhoben werden.

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