961.2
EG-ZPO
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 5 EG-ZPO · c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
1. Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 erhoben werden.