Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - b) für Arbeitsverhältnisse

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
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Art. 4 EG-ZPO · b) für Arbeitsverhältnisse

1. Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

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