961.2
EG-ZPO
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - b) für Arbeitsverhältnisse
II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 4 EG-ZPO · b) für Arbeitsverhältnisse
1. Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.