961.2
EG-ZPO
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse
II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 3 EG-ZPO · Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse
1. Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.