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961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
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Art. 3 EG-ZPO · Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse

1. Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.

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