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961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Aufhebung bisherigen Rechts

V. Schlussbestimmungen
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Art. 28 EG-ZPO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 wird aufgehoben.

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