961.2
EG-ZPO
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Vermittlerin oder Vermittler
II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 2 EG-ZPO · Vermittlerin oder Vermittler
1. Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.