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961.2 EG-ZPO CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO) - Vermittlerin oder Vermittler

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
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Art. 2 EG-ZPO · Vermittlerin oder Vermittler

1. Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.

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