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951.12 CH-SG

Art. 8 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Abruf von Informationen zum Verfahrensstand

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Art. 8 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Abruf von Informationen zum Verfahrensstand

1. Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.

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