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Art. 7 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Elektronische Akteneinsicht

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Art. 7 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Elektronische Akteneinsicht

1. Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.

3. Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.

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