951.12
CH-SG
Art. 7 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Elektronische Akteneinsicht
Art. 7 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Elektronische Akteneinsicht
1. Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.
2. Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.
3. Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.