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951.12 CH-SG

Art. 6 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - d) Fristwahrung

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Art. 6 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · d) Fristwahrung

1. Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird.

2. Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt innert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrationsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.

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