951.12
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - c) Signatur
Art. 5 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · c) Signatur
1. Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11bis Abs. 2 VRP gilt die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016.
2. Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die handschriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrationsamt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.