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951.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - b) Format der Übermittlung

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Art. 4 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · b) Format der Übermittlung

1. Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.

2. Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder ergeben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese

a) die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen kann oder

b) die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen kann.

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