951.12
CH-SG
Art. 3 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz
Art. 3 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz
1. Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden.
2. Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.