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951.12 CH-SG

Art. 3 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz

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Art. 3 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz

1. Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden.

2. Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.

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