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Art. 2 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Plattformen für die sichere Übermittlung

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Art. 2 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Plattformen für die sichere Übermittlung

1. Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach [Art. 7](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.3/de/art7) des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018[[3]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_3_c), dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[[4]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_4_c) und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 2004[[5]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_5_c) genügen.

2. Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung verwendet werden.

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