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951.12 CH-SG

Art. 1 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt - Gegenstand und Geltungsbereich

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Art. 1 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und dem Migrationsamt.

2. Sie ist anwendbar auf

a) die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das Migrationsamt;

b) die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt;

c) den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.

Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt →

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