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Gegenstand und Geltungsbereich

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und dem Migrationsamt.

2. Sie ist anwendbar auf

a) die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das Migrationsamt;

b) die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt;

c) den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.

1. Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach [Art. 7](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/142.3/de/art7) des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018[[3]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_3_c), dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[[4]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_4_c) und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 2004[[5]](#paragraphtext_content_fn_428334_2_5_c) genügen.

2. Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung verwendet werden.

1. Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden.

2. Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.

1. Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.

2. Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder ergeben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese

a) die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen kann oder

b) die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen kann.

1. Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11bis Abs. 2 VRP gilt die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016.

2. Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die handschriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrationsamt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.

1. Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird.

2. Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt innert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrationsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.

1. Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.

3. Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.

1. Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.

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