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951.11 REKV CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Vernehmlassungen und Mitwirkung

4. Fristen
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Art. 9 RekV · Vernehmlassungen und Mitwirkung

1. Für die Einreichung von Stellungnahmen wird der Vorinstanz, den Betroffenen sowie den Beteiligten in der Regel eine Frist von 7 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel zweimal erstreckt werden.

2. Für Stellungnahmen in koordinierten Verfahren findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

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