951.11
REKV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Vernehmlassungen und Mitwirkung
4. Fristen
Art. 9 RekV · Vernehmlassungen und Mitwirkung
1. Für die Einreichung von Stellungnahmen wird der Vorinstanz, den Betroffenen sowie den Beteiligten in der Regel eine Frist von 7 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel zweimal erstreckt werden.
2. Für Stellungnahmen in koordinierten Verfahren findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.