951.11
REKV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Rekursergänzungen
4. Fristen
Art. 8 RekV · Rekursergänzungen
1. Für Rekursergänzungen nach Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 wird in der Regel eine Frist von 14 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel einmal erstreckt werden.
2. Auf Rekursergänzungen gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.