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951.11 REKV CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Überschreitung des Ansatzes

2. Amtliche Kosten
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Art. 5 RekV · Überschreitung des Ansatzes

1. In ausserordentlichen Fällen werden die Gebühren bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.

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