951.11
REKV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Kostenvorschuss
2. Amtliche Kosten
Art. 3 RekV · Kostenvorschuss
1. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwartenden amtlichen Kosten erhoben.
2. Der Vorschuss macht wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten aus.
3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die amtlichen Kosten höher als der Kostenvorschuss sein können.