Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.11 REKV CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Übergangsbestimmung

8. Schlussbestimmungen
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Art. 14 RekV · Übergangsbestimmung

1. Auf Verfahren, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig gemacht worden sind, findet dieser Erlass keine Anwendung.

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