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951.11 REKV CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Unentgeltliche Rechtspflege[[1]](#articletitle_text_fn_218019_2_1_c) und Rechtsverbeiständung

7. Ausstand
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Art. 13 RekV · Unentgeltliche Rechtspflege[[1]](#articletitle_text_fn_218019_2_1_c) und Rechtsverbeiständung

1. Wer bei der Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mitgewirkt hat, begründet dadurch im Rekursverfahren für sich keine Ausstandspflicht.

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