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951.11 REKV CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Führung einer Fallstatistik

6. Fallstatistiken
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Art. 12 RekV · Führung einer Fallstatistik

1. Jedes Departement führt eine jährliche Statistik, die Auskunft gibt über

a) die Eingänge;

b) die hängigen Verfahren;

c) die erledigten Verfahren sowie die Art der Erledigung.

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