Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.11 REKV CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Verständigungsversuche

5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen
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Art. 11 RekV · Verständigungsversuche

1. Die Verfahrensleitung kann an Verständigungsversuchen eine summarische und unpräjudizielle rechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeben.

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