951.11
REKV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Verständigungsversuche
5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen
Art. 11 RekV · Verständigungsversuche
1. Die Verfahrensleitung kann an Verständigungsversuchen eine summarische und unpräjudizielle rechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeben.