Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.11 REKV CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Amtsberichte

4. Fristen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 RekV · Amtsberichte

1. Die Frist für die Einreichung eines Amtsberichts beträgt in der Regel 28 Tage. Die Frist kann ordentlich einmal erstreckt werden.

← Art. 9 RekV Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Geltungsbereich Art. 11 RekV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →