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951.11 REKV CH-SG

Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV) - Geltungsbereich (REKV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für Rekursverfahren vor den Departementen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Rekursverfahren vor den Departementen wird die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 27. April 1971 angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.

2. Amtliche Kosten

1. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwartenden amtlichen Kosten erhoben.

2. Der Vorschuss macht wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten aus.

3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die amtlichen Kosten höher als der Kostenvorschuss sein können.

2. Amtliche Kosten

1. Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können bei der Gebührenbemessung insbesondere berücksichtigt werden

a) die Art des Falls;

b) die finanziellen Interessen der Beteiligten;

c) die Umtriebe;

d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;

e) die Art der Prozessführung der Beteiligten.

2. Amtliche Kosten

1. In ausserordentlichen Fällen werden die Gebühren bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.

2. Amtliche Kosten

1. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt.

2. Davon ausgenommen sind Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.

3. Ausseramtliche Kosten

1. Die Parteientschädigung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten wird nach den Vorschriften der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 festgelegt.

4. Fristen

1. Für Rekursergänzungen nach Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 wird in der Regel eine Frist von 14 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel einmal erstreckt werden.

2. Auf Rekursergänzungen gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

4. Fristen

1. Für die Einreichung von Stellungnahmen wird der Vorinstanz, den Betroffenen sowie den Beteiligten in der Regel eine Frist von 7 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel zweimal erstreckt werden.

2. Für Stellungnahmen in koordinierten Verfahren findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

4. Fristen

1. Die Frist für die Einreichung eines Amtsberichts beträgt in der Regel 28 Tage. Die Frist kann ordentlich einmal erstreckt werden.

5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen

1. Die Verfahrensleitung kann an Verständigungsversuchen eine summarische und unpräjudizielle rechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeben.

6. Fallstatistiken

1. Jedes Departement führt eine jährliche Statistik, die Auskunft gibt über

a) die Eingänge;

b) die hängigen Verfahren;

c) die erledigten Verfahren sowie die Art der Erledigung.

7. Ausstand

1. Wer bei der Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mitgewirkt hat, begründet dadurch im Rekursverfahren für sich keine Ausstandspflicht.

8. Schlussbestimmungen

1. Auf Verfahren, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig gemacht worden sind, findet dieser Erlass keine Anwendung.

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