951.1
VRP
CH-SG
Art. 99 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Unentgeltliche Rechtspflege
Vierter Teil: Kosten
Art. 99 VRP · Unentgeltliche Rechtspflege
1. In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
2. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die unentgeltliche Rechtspflege finden sachgemässe Anwendung.
3. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.