Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.1 VRP CH-SG

Art. 99 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Unentgeltliche Rechtspflege

Vierter Teil: Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 99 VRP · Unentgeltliche Rechtspflege

1. In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

2. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die unentgeltliche Rechtspflege finden sachgemässe Anwendung.

3. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

← Art. 98ter VRP Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 100 VRP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →