951.1
VRP
CH-SG
Art. 98 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Ausseramtliche Kosten a) Anspruch
Vierter Teil: Kosten
Art. 98 VRP · Ausseramtliche Kosten a) Anspruch
1. In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.
3. In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen
a) zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;
b) in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;
c) bei Abstimmungsbeschwerden.