951.1
VRP
CH-SG
Art. 91 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Aufschiebende Wirkung
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - F. Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 91 VRP · Aufschiebende Wirkung
1. Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz angeordnet wird.
2. Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.