Art. 89 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Instanzen
Art. 89 VRP · Instanzen
1. Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen
a)* untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt;
b) untere Verwaltungsbehörden des Staates oder oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet das zuständige Departement;
c)* Departemente, Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht;
cbis)* die Fachstelle für Datenschutz entscheidet die Verwaltungsrekurskommission;
d)* ...
2. Weitergezogen werden können
a)* der Entscheid nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung mit Rekurs an das zuständige Departement;
b)* der Entscheid nach Abs. 1 Bst. b und Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.