951.1
VRP
CH-SG
Art. 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Aufschiebende Wirkung
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 84 VRP · Aufschiebende Wirkung
1. Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz angeordnet wird.
2. Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.