951.1
VRP
CH-SG
Art. 71 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Rechtsmittel
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - D. Öffentlich-rechtliche Klage - 1. Klage vor dem Versicherungsgericht
Art. 71 VRP · Rechtsmittel
1. Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist unzulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.