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951.1 VRP CH-SG

Art. 71 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Rechtsmittel

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - D. Öffentlich-rechtliche Klage - 1. Klage vor dem Versicherungsgericht
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Art. 71 VRP · Rechtsmittel

1. Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist unzulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.

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