Art. 65 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Klagefälle
Art. 65 VRP · Klagefälle
1. Das Versicherungsgericht beurteilt
a) Streitigkeiten nach Art. 57 Abs. 3 und 6 sowie Art. 59 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;
abis) Streitigkeiten nach Art. 55 und 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung;
b) Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;
c) Streitigkeiten nach Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung;
d) Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen;
e) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglieder und öffentliche Angestellte;
ebis) Streitigkeiten nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
f) weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.
2. Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.