951.1
VRP
CH-SG
Art. 64 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Ergänzende Vorschriften
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - C. Beschwerde
Art. 64 VRP · Ergänzende Vorschriften
1. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.