951.1
VRP
CH-SG
Art. 62 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Stellungnahme zum Beweisergebnis
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - C. Beschwerde
Art. 62 VRP · Stellungnahme zum Beweisergebnis
1. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.