Art. 59 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Beschwerden a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
Art. 59 VRP · Beschwerden a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist unzulässig
a) gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
b) wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
2. Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission und, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, des Versicherungsgerichtes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Verteidigung. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.