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951.1 VRP CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Rechtshilfe

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VRP · Rechtshilfe

1. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.

2. Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet das zuständige Departement.

3. Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art. 3 und 4 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

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