Art. 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Rekursgründe
Art. 46 VRP · Rekursgründe
1. Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheides.
2. Im Bereich der Autonomie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen eine Körperschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge erhält.
3. Neue Begehren sind zulässig.