Art. 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - c) Versicherungsgericht
Art. 42 VRP · c) Versicherungsgericht
1. Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden
a) Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Beschwerde erhoben werden kann;
abis) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;
ater)* Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Elternschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
b) ...
bbis) ...
bter) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;
c)* ...
d) ...
e) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.
2. Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.