Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.1 VRP CH-SG

Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - c) Zirkulationsbeschlüsse

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 VRP · c) Zirkulationsbeschlüsse

1. Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht.

a)* ...

b)* ...

2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als solche zu kennzeichnen.

← Art. 38 VRP Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 39bis VRP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →