951.1
VRP
CH-SG
Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - c) Zirkulationsbeschlüsse
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
Art. 39 VRP · c) Zirkulationsbeschlüsse
1. Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht.
a)* ...
b)* ...
2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als solche zu kennzeichnen.