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951.1 VRP CH-SG

Art. 38 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - b) Änderung der Zusammensetzung

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
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Art. 38 VRP · b) Änderung der Zusammensetzung

1. Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies den Beteiligten mitzuteilen.

2. Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, soweit es im Interesse Beteiligter liegt.

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