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951.1 VRP CH-SG

Art. 37 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Beschlussfassung a) Vollzähligkeit

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
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Art. 37 VRP · Beschlussfassung a) Vollzähligkeit

1. Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.

2. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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