951.1
VRP
CH-SG
Art. 37 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Beschlussfassung a) Vollzähligkeit
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
Art. 37 VRP · Beschlussfassung a) Vollzähligkeit
1. Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.
2. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.