951.1
VRP
CH-SG
Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Eingaben a) Zahl der Exemplare
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
Art. 35 VRP · Eingaben a) Zahl der Exemplare
1. Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
2. Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden erstellt werden.