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951.1 VRP CH-SG

Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Eingaben a) Zahl der Exemplare

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
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Art. 35 VRP · Eingaben a) Zahl der Exemplare

1. Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.

2. Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden erstellt werden.

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