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951.1 VRP CH-SG

Art. 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - b) Übertragung von Befugnissen

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten
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Art. 34 VRP · b) Übertragung von Befugnissen

1. Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichtsmitglied übertragen.

2. Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.

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