Art. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Zuständigkeitskonflikte a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz
Art. 3 VRP · Zuständigkeitskonflikte a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz
1. Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
2. Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als Organe der Verwaltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden. Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.
3. Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, die zuerst angegangen wurde. Halten sich mehrere Behörden für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.