951.1
VRP
CH-SG
Art. 29 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen
Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 29 VRP · Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen
1. Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die Urkunden oder anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.
2. Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Behörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B.2022.82 · sg (Art. 29 VRP)
Appeal Concerning Compensation for Partially Expropriated Land Value Reduction
Cited as part of the basis for determining the appropriate extra-procedural indemnity awarded to the respondent.
B.2014.184 · sg (Art. 29 Abs. 1 VRP)
Refusal to Extend Residency Permit Upheld Due to Persistent Debt and Offenses
Cited in the dispositive orders, relating to the cost provision (although the final order 2 refers to the state bearing costs due to legal aid).