Art. 28 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Widerruf
Art. 28 VRP · Widerruf
1. Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
2. Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.
3. Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung einer Abgabe oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 81 ff. dieses Gesetzes und in Revisionsverfahren gemäss Art. 197 des Steuergesetzes.