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951.1 VRP CH-SG

Art. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - c) Ausnahmen in Steuersachen

Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Art. 14 VRP · c) Ausnahmen in Steuersachen

1. In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit besondere Vorschriften der Steuergesetzgebung dies vorsehen.

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