951.1
VRP
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - c) Ausnahmen in Steuersachen
Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 14 VRP · c) Ausnahmen in Steuersachen
1. In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit besondere Vorschriften der Steuergesetzgebung dies vorsehen.