Art. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) - Geltungsbereich a) Grundsatz
Art. 1 VRP · Geltungsbereich a) Grundsatz
1. Dieses Gesetz regelt
a)* das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
abis)* unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018 das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
1. der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden;
2. der von den Körperschaften nach Ziff. 1 dieser Bestimmung gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden;
b) den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
2. Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.