941.30
CH-SG
Art. 5 Reglement der Konferenz der Gerichte - Geschäftsführung
Art. 5 Reglement der Konferenz der Gerichte · Geschäftsführung
1. Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
2. Sie kann die Geschäfte delegieren.
3. Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.