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Art. 1 Reglement der Konferenz der Gerichte - Konferenz der Gerichte

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Art. 1 Reglement der Konferenz der Gerichte · Konferenz der Gerichte

1. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.

2. Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.

Konferenz der Gerichte Art. 2 Reglement der Konferenz der Gerichte →

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